Entscheidung über Unternehmensflurneuordnung bleibt dem Verfahren in der Hauptsache vorbehalten

Der Natio­nal­park­ver­ein konn­te sich im einst­wei­li­gen Rechts­schutz­ver­fah­ren nicht mit sei­nem Antrag vor dem Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Ber­­lin-Bran­­den­­burg durch­set­zen, die auf­schie­ben­de Wir­kung sei­nes Wider­spru­ches gegen den Bescheid des Lan­des­am­tes für Länd­li­che Ent­wick­lung, Land­wirt­schaft und Flur­neu­ord­nung (LELF) vom 11.06.2013 wie­der her­zu­stel­len. Der Ver­ein hat­te am 04.07.2013 Wider­spruch gegen die vor­läu­fi­ge Besitz­ein­wei­sung im Rah­men der Unter­neh­mens­flur­neu­ord­nung ein­ge­reicht, da das Lan­des­amt aber die sofor­ti­ge Voll­zieh­bar­keit ange­ord­net hat­te, sah es sich gezwun­gen, einen Antrag auf die Her­stel­lung der auf­schie­ben­den Wir­kung beim OVG zu stel­len. Damit woll­te er das von der Flur­neu­ord­nungs­be­hör­de unter den Eigen­tü­mern und Nut­zern der Flä­chen im Unte­ren Oder­tal ange­rich­te­te Cha­os abwen­den und errei­chen, dass von Anfang an eine gerech­te, dau­er­haft trag­fä­hi­ge und ver­nünf­ti­ge Flur­neu­ord­nung gut vor­be­rei­tet und nicht über­stürzt durch­ge­führt wird.

Das OVG hat sich in sei­nem unan­fecht­ba­ren Beschluss mit den Argu­men­ten, die der Ver­ein mehr­fach und umfas­send schrift­lich vor­ge­tra­gen hat, kaum aus­ein­an­der­ge­setzt und kei­ne münd­li­che Ver­hand­lung, noch nicht ein­mal eine münd­li­che Anhö­rung zuge­las­sen, son­dern nach lan­gem War­ten ein­fach nach Akten­la­ge ent­schie­den und sich dabei auf die Fra­ge der Zumut­bar­keit und das Flä­chen- und Wert­ver­hält­nis für die ein­ge­brach­ten Flä­chen des Ver­eins und sei­ner Abfin­dungs­flä­chen kon­zen­triert. Im Ergeb­nis hält das OVG es für zumut­bar, dass der Ver­ein bis zur Ent­schei­dung in der Haupt­sa­che, also vor­läu­fig, die ihm vom Lan­des­amt für Länd­li­che Ent­wick­lung, Land­wirt­schaft und Flur­neu­ord­nung zuge­wie­se­nen Flä­chen über­nimmt. Der finan­zi­el­le Ver­lust sei zumut­bar, es bestehe kein gro­bes Miss­ver­hält­nis zwi­schen den ein­ge­brach­ten Flä­chen des Ver­eins und den ihm zuge­wie­se­nen Abfin­dungs­flä­chen. Alle ande­ren Streit­fra­gen könn­ten im Haupt­sa­che­ver­fah­ren ent­schie­den werden.

Der Ver­ein teilt die Argu­men­te und Begrün­dun­gen des OVGs nicht und hält sie aus ver­fas­sungs­recht­li­chen und rechts­staat­li­chen Erwä­gun­gen her­aus, wie an ande­rer Stel­le aus­zu­füh­ren sein wird, für äußerst bedenk­lich. Das einst­wei­li­ge Rechts­schutz­ver­fah­ren ist damit zu Ende, die vor­läu­fi­ge Besitz­ein­wei­sung kann recht­lich durch­ge­führt wer­den. Der Ver­ein wird sei­ne Argu­men­te im Haupt­sa­che­ver­fah­ren, ent­spre­chend sei­ner Sat­zung, sei­nes Auf­tra­ges und im Sin­ne des Natur­schut­zes wei­ter­hin zur Gel­tung bringen. 

Der Vorstand