Entscheidung über Unternehmensflurneuordnung bleibt dem Verfahren in der Hauptsache vorbehalten
Der Nationalparkverein konnte sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht mit seinem Antrag vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg durchsetzen, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches gegen den Bescheid des Landesamtes für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) vom 11.06.2013 wieder herzustellen. Der Verein hatte am 04.07.2013 Widerspruch gegen die vorläufige Besitzeinweisung im Rahmen der Unternehmensflurneuordnung eingereicht, da das Landesamt aber die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet hatte, sah es sich gezwungen, einen Antrag auf die Herstellung der aufschiebenden Wirkung beim OVG zu stellen. Damit wollte er das von der Flurneuordnungsbehörde unter den Eigentümern und Nutzern der Flächen im Unteren Odertal angerichtete Chaos abwenden und erreichen, dass von Anfang an eine gerechte, dauerhaft tragfähige und vernünftige Flurneuordnung gut vorbereitet und nicht überstürzt durchgeführt wird.
Das OVG hat sich in seinem unanfechtbaren Beschluss mit den Argumenten, die der Verein mehrfach und umfassend schriftlich vorgetragen hat, kaum auseinandergesetzt und keine mündliche Verhandlung, noch nicht einmal eine mündliche Anhörung zugelassen, sondern nach langem Warten einfach nach Aktenlage entschieden und sich dabei auf die Frage der Zumutbarkeit und das Flächen- und Wertverhältnis für die eingebrachten Flächen des Vereins und seiner Abfindungsflächen konzentriert. Im Ergebnis hält das OVG es für zumutbar, dass der Verein bis zur Entscheidung in der Hauptsache, also vorläufig, die ihm vom Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung zugewiesenen Flächen übernimmt. Der finanzielle Verlust sei zumutbar, es bestehe kein grobes Missverhältnis zwischen den eingebrachten Flächen des Vereins und den ihm zugewiesenen Abfindungsflächen. Alle anderen Streitfragen könnten im Hauptsacheverfahren entschieden werden.
Der Verein teilt die Argumente und Begründungen des OVGs nicht und hält sie aus verfassungsrechtlichen und rechtsstaatlichen Erwägungen heraus, wie an anderer Stelle auszuführen sein wird, für äußerst bedenklich. Das einstweilige Rechtsschutzverfahren ist damit zu Ende, die vorläufige Besitzeinweisung kann rechtlich durchgeführt werden. Der Verein wird seine Argumente im Hauptsacheverfahren, entsprechend seiner Satzung, seines Auftrages und im Sinne des Naturschutzes weiterhin zur Geltung bringen.
Der Vorstand