Vor­kaufs­recht gegen den Natio­nal­park­ver­ein kann nicht aus­ge­übt werden

Vor dem Amts­ge­richt Frankfurt/O. als Land­wirt­schafts­ge­richt ist der Land­kreis Bar­nim (Land­wirt­schafts­amt) mit dem Ver­such geschei­tert, mit Hil­fe des Grund­stücks­ver­kehrs­ge­set­zes ein Vor­kaufs­recht gegen­über dem Ver­ein der Freun­de des Deutsch-Pol­­ni­­schen Euro­­pa-Natio­nal­­parks Unte­res Oder­tal e. V. auszuüben.

Das Land­wirt­schafts­ge­richt hat den Ver­sa­gungs­be­scheid des Land­ra­tes des Land­krei­ses Bar­nims vom 08.08.2012 auf­ge­ho­ben, mit der Begrün­dung, nähe­re Unter­su­chun­gen hät­ten erge­ben, dass es über­haupt kei­nen inter­es­sier­ten Käu­fer gege­ben habe, der in der Lage gewe­sen wäre, zu dem in einem öffent­li­chen Aus­schrei­bungs­ver­fah­ren vom Natio­nal­park­ver­ein gebo­te­nen Preis die von der BVVG öffent­lich aus­ge­schrie­be­nen Flä­chen auch zu erwerben.

Die Agrar­ge­nos­sen­schaft „Oder­tal“ e. G. Lüders­dorf hat­te sich bereit erklärt, einen deut­lich nied­ri­ge­ren Kauf­preis zu zah­len als das Ein­ein­halb­fa­che des gut­ach­ter­lich fest­ge­stell­ten Ver­kehrs­wer­tes. Damit blei­ben die land­wirt­schaft­li­chen Flä­chen im Besitz des Natio­nal­park­ver­eins und kön­nen im Grund­buch als sein Eigen­tum ein­ge­tra­gen wer­den. Aller­dings hat das Land­wirt­schafts­ge­richt Beschwer­de zugelassen.

Tho­mas Berg
Vorstandsvorsitzender