Trauriger Tiefpunkt für Tack und Treichel

Umwelt­mi­nis­te­ri­um hat kei­nen Anspruch auf einen zusätz­li­chen Abschluss­ver­wen­dungs­nach­weis des Natio­nal­park­ver­eins (18.05.2011)

 

„Vor dem Ver­wal­tungs­ge­richt Pots­dam hat das Minis­te­ri­um für Umwelt, Gesund­heit und Ver­brau­cher­schutz des Lan­des Bran­den­burg (MUGV) erneut gegen den Ver­ein der Freun­de des Deutsch-Pol­­ni­­schen Euro­­pa-Natio­nal­­par­kes Unte­res Oder­tal e. V. (Ver­ein) eine Nie­der­la­ge hin­neh­men müs­sen. Das Minis­te­ri­um hat­te vom Ver­ein zehn Jah­re nach Aus­zah­lung der letz­ten För­der­mit­tel zusätz­lich zu den ein­zel­nen vom Ver­ein längst erstell­ten Ver­wen­dungs­nach­wei­sen einen soge­nann­ten „Abschluss­ver­wen­dungs­nach­weis“ verlangt.

Wie erin­ner­lich, hat der Natio­nal­park­ver­ein zwi­schen 1992 und 1999 jähr­lich Zuwen­dungs­be­schei­de und För­der­mit­tel erhal­ten. Selbst­ver­ständ­lich hat er – wie im För­der­be­scheid gefor­dert – am Ende eines jeden För­der­jah­res einen Ver­wen­dungs­nach­weis erstellt, der vom Zuwen­dungs­ge­ber, also vom Minis­te­ri­um, geprüft und geneh­migt wur­de. Zuviel gezahl­te För­der­mit­tel wur­den vom Ver­ein zurückgezahlt.

Nun, weit über ein Jahr­zehnt spä­ter, woll­te das Minis­te­ri­um den Ver­ein zwin­gen, einen „Abschluss­ver­wen­dungs­nach­weis“ über den gan­zen För­der­zeit­raum zu erstel­len. Wegen angeb­li­cher Eil­be­dürf­tig­keit hat­te das Minis­te­ri­um mit sei­nem Bescheid vom 22. Dezem­ber 2010 die sofor­ti­ge Voll­zieh­bar­keit ver­fügt. Aller­dings konn­te das Minis­te­ri­um nun im Recht­streit dar­über dem Gericht die erfor­der­li­chen Unter­la­gen selbst nur ver­spä­tet und lücken­haft zur Ver­fü­gung stellen.

Der Ver­ein hat­te gegen den Bescheid des Minis­te­ri­ums und gegen die Anord­nung der sofor­ti­gen Voll­zieh­bar­keit geklagt und nun vor Gericht die „Wie­der­her­stel­lung der auf­schie­ben­den Wir­kung der Kla­ge“ erreicht. Er muss infol­ge des­sen vor­erst kei­nen „Abschluss­ver­wen­dungs­nach­weis“ anfer­ti­gen. Die dafür vom Minis­te­ri­um auf­ge­stell­ten, immer wie­der ver­schärf­ten Anfor­de­run­gen hät­te er auch gar nicht erfül­len kön­nen. Von daher war die For­de­rung nach einem „Abschluss­ver­wen­dungs­nach­weis“ eine rei­ne Schi­ka­ne des Ministeriums.

Ent­schie­den wird nun erst im Haupt­sa­che­ver­fah­ren, wobei der­ar­ti­ge Ver­fah­ren vor dem Ver­wal­tungs­ge­richt im Land Bran­den­burg erfah­rungs­ge­mäß sie­ben Jah­re und län­ger anhän­gig sind, bevor sie ent­schie­den wer­den. Aber schon im vor­läu­fi­gen Rechts­schutz­ver­fah­ren hat das Gericht deut­lich gemacht, dass es die vom Minis­te­ri­um gege­be­ne Begrün­dung für den Bescheid und die sofor­ti­ge Voll­zieh­bar­keit für nicht über­zeu­gend und wenig aus­sichts­reich hält. So hat das Gericht, weil der Fall klar lag, auch kei­ne münd­li­che Ver­hand­lung, nicht ein­mal einen Erör­te­rungs­ter­min ange­setzt, son­dern nach Akten­la­ge entschieden.

Das soll­te dem Minis­te­ri­um zu den­ken geben. Es ist wohl bes­ser, den aus­sichts­lo­sen juris­ti­schen Streit mit dem Ver­ein auf­zu­ge­ben und lie­ber ver­nünf­ti­ge Ver­hand­lun­gen mit ihm zu begin­nen, anstatt kos­­ten- und zeit­auf­wen­dig wei­te­re Nie­der­la­gen vor Gericht zu kassieren.

Wie nicht anders zu erwar­ten, hat das MUGV beim zustän­di­gen Ober­ver­wal­tungs­ge­richt in Ber­lin Beschwer­de ein­ge­legt. Wie gewohnt, pro­zes­siert das Minis­te­ri­um als unbe­lehr­ba­rer Pro­zess­han­sel, bis ihm letzt­in­stanz­lich ein Bun­des­ge­richt wie­der ein­mal rechts- und sit­ten­wid­ri­ges Vor­ge­hen attes­tiert. Die Kos­ten für den unnö­ti­gen Rechts­streit kann die bran­den­bur­gi­sche Lan­des­re­gie­rung durch eine noch höhe­re Staats­ver­schul­dung abde­cken, ver­län­gert aber gleich­zei­tig die War­te­zei­ten vor den Ver­wal­tungs­ge­rich­ten des Lan­des, die schon heu­te sie­ben Jah­re und län­ger dau­ern, immer wei­ter. Damit gera­ten der Rechts­frie­den und letzt­end­lich auch der Rechts­staat in Gefahr“.

Tho­mas Berg
Vorstandsvorsitzender