Zum Widerspruch gezwungen
Der Verein der Freunde des Deutsch-Polnischen Europa-Nationalparks Unteres Odertal e.V. (Nationalparkverein) hat am 10.11.2020 beim Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) form- und fristgerecht Widerspruch gegen den Flurneuordnungsplan, Süd I, eingelegt. Der Flurneuordnungsplan ist erkennbar rechts‑, verfassungs- und sittenwidrig und verletzt den Nationalparkverein in seinen Rechten. Der Nationalparkverein sah sich zu diesem Schritt gezwungen, weil das Landesamt für Flurneuordnung auf die berechtigten Änderungswünsche des Vereins bisher in keiner Weise eingegangen ist. Der Widerspruch wird nun vom Landesamt, später von der obersten Flurneuordnungsbehörde, dem Landwirtschaftsministerium, bearbeitet und beschieden. Dieser Bescheid kann dann beim Oberverwaltungsgericht Berlin/Brandenburg beklagt werden. Neben dem Nationalparkverein ist auch mit weiteren Widersprüchen aus dem Teilnehmerkreis der Flurneuordnung zu rechnen.
Zentraler Grund für den Widerspruch ist für den Nationalparkverein der Versuch des Landesamtes – ohne Frage auf Weisung des seinerzeitigen Landwirtschaftsministers – den Nationalparkverein ganz überwiegend in die wirtschaftlich völlig wertlosen und naturschutzfachlich uninteressanten Totalreservate (Zone Ia und b) einzuweisen, das Land Brandenburg aber selbst prioritär in die wirtschaftlich und naturschutzfachlich interessante Zone II, in der weiterhin gewirtschaftet werden kann und die daneben dem Biotop- und Artenschutz dienen soll. Damit wollte das Landwirtschaftsministerium, nach eigenem, schriftlichem Bekunden, den missliebigen Nationalparkverein wirtschaftlich ruinieren und ihm im Nationalpark jede Gestaltungsmöglichkeit nehmen. Der Nationalparkverein hingegen fordert, mit seinen Flächen und Austauschflächen prioritär in die Zone II (rund 5.000 Hektar, die Hälfte des Nationalparks) eingewiesen zu werden, darüber hinaus auch in die Flächen des Kerngebietes des Naturschutzgroßprojektes, die außerhalb des Nationalparks liegen und die möglichst vollständig zu erwerben der Nationalparkverein verpflichtet ist. Sollten dann immer noch Austauschflächen des Nationalparkvereins übrig sein, so ist der Verein selbstverständlich bereit, darüber hinaus auch Zone I‑Flächen (Totalreservate) zu übernehmen.
Das Land Brandenburg hat sich im Rahmen der Flurneuordnung und durch kostenlose Übertragung von Bundesflächen zu Naturschutzzwecken im Verfahrensgebiet der Flurneuordnung massiv mit Flächen bevorratet, die völlig ausreichen, um die gesamten Totalreservatsflächen (Zone Ia und b) in Landesbesitz zu überführen. So ist es auch deutschlandweit, praktisch ohne Ausnahme, üblich.
Weder der Naturschutz, noch die Landwirtschaft hätten durch die vom Nationalpark-verein vorgeschlagene Lösung Schaden oder Nachteile zu erwarten, wenn auch im brandenburgischen Flurneuordnungsverfahren Unteres Odertal nach Recht und Gesetz verfahren würde, so wie es im Flurbereinigungsgesetz des Bundes, aber auch im Anordnungsbeschluss des brandenburgischen Landwirtschaftsministeriums und dem Schreiben des Innenministeriums als Enteignungsbehörde aus dem Jahre 2000 selbst ausdrücklich festgehalten ist. Der Nationalpark ist ohnehin im Besitz lediglich von Nationalparkverein und Landwirtschaftsministerium, offen ist nur die Frage: Wer bekommt die Zone I (Totalreservate) und wer die Zone II (Arten- und Biotopschutz)? Für den Nationalparkverein ist es aber die entscheidende, eine existentielle Frage.
Der Vereinsvorstand